BGH II ZR 69/09 (B. v. 26. April 2010): Die actio pro socio (Gesellschafterklage) hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.
Anmerkung: Unter „Actio pro socio“ wird die Befugnis des Gesellschafters verstanden, im eigenen Namen Sozialansprüche der Gesellschaft geltend zu machen bzw. auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen. Da die Befugnis aus dem Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters erwächst, muss sich der Gebrauch der Befugnis auch an der Treuepflicht messen lassen. Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co. KG Gelder von einem Gesellschafter (Anleger) zurückforderte, die Einlagenrückerstattung darstellen sollten. Der Anleger wandte ein, dass die Rückforderung im Wege der actio pro socio rechtsmissbräuchlich sei, da die Gegnerin die Erstellung der Jahresabschlüsse verhindere, aus denen sich im Ergebnis die Rechtmäßigkeit zum Einbehalt der Ausschüttungen zu Gunsten des Anlegers ergäbe. Der BGH stellte klar, dass dieser Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit im Zusammenhang mit der actio pro socio bedacht bzw. geprüft werden muss.