BGH III ZR 437/04 (U. v. 19. Mai 2005): Der BGH entschied, dass auch handschriftliche Zusätze in Vertragsformularen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen können. AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (Satz 1), wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (Satz 2). Der BGH führt demgemäß aus, dass es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch noch nicht schriftlich niedergelegte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sein können, wenn sie zu diesem Zweck „im Kopf“ des Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen „gespeichert“ sind (BGH, U. v. 10. März 1999 – VIII ZR 204/98 – NJW 1999, 2180, 2181 m.w.N. aus der BGH-Rspr.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 243, 244). Im konkreten Fall ging es um handschriftlich eingetragene, aber durch den Verwender gedanklich vorformulierte Ausschlüsse eines Kündigungsrechts.
Will man eine Urkunde erhalten, die keine AGB darstellt, so darf der handschriftlich zu erstellende Text also nicht starr bzw. vom Verwender vorformuliert sein, sondern sollte idealerweise vom Bestätigenden selbst formuliert werden.