BGH III ZR 81/11 (U. v. 10. November 2011): Im zugrunde liegenden Fall informierte der Anlageberater den Anleger nicht über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, welches u.a. gegen den Geschäftsführer der Komplementärin einer KG sowie den Mittelverwendungskontrolleur geführt wurde und sich neben diverser Verstöße gegen das KWG auch auf Kapitalanlagebetrug erstreckte, und zwar im Zusammenhang mit Schwesterfonds des streitbefangenen Fonds. Dieses Ermittlungsverfahren war dem Anlageberater zum Zeitpunkt der Anlageberatung bekannt.
Der BGH führt in vorbezeichneter Entscheidung unter Rn. 9 f. aus, dass ein Anlageberater die Pflicht hat, seinen Kunden über alle Eigen schaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, VU v. 18. Januar 2007 – III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 10; U. v. 19. November 2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 19). Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt (Senat a.a.O.), bereits verpflichtet sein, darüber aufzuklären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungsbeziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.
Ob eine solche Pflicht im Einzelfall besteht, es also um einen Sachverhalt geht, der aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters.