BGH III ZR 302/08 (U. v. 5. November 2009): Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es grundsätzlich nicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH III ZR 302/07 – NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 13 f. m.w.N.; BGH XI ZR 89/07, U. v. 7. Oktober 2008). Das Handelsblatt gehört neben der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu den von der Rechtsprechung besonders hervorgehobenen führenden Organen der Wirtschaftspresse, die bei der gebotenen Auswertung von Presseberichten vorrangig zu berücksichtigen sind.
Anmerkung: Ob das bedeutet, dass jedes dieser Organe zum „minimalen Pflichtenprogramm“ gehört, mag dahinstehen. Aber jedenfalls die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden Anlageberater unverzichtbar aufgrund ihres werktäglichen Erscheinens und der speziellen Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informationsspektrum.