Die unternehmerische Beteiligung an einer KG ist grundsätzlich nicht zu Altersvorsorgezwecken zu empfehlen. Der BGH erklärte hierzu mit Entscheidung vom 08.07.2010 (Az. III ZR 249/09) explizit:
Eine solche Empfehlung verletzt die Pflicht zur „anlegergerechten“, auf die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittene Beratung. Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann, wie dies der BGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07 – BeckRS 2008, 13080 Rn. 6 und vom 19. November 2009 – III ZR 169/08 – BKR 2010, 118, 120 Rn. 21). Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt (vgl. dazu BGHZ 167, 239, 249 Rn. 26 sowie BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 – NJW-RR 2010, 115, 116 Rn. 25 und – XI ZR 338/08 – BB 2010, 15, 16 Rn. 28).
Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine „unternehmerische Beteiligung“, die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Da die hier empfohlene Fondsanlage – worauf der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will – sogar (im „Extremfall“) ein „Totalverlustrisiko“ aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als praktisch (weitgehend) „risikofrei“ und mithin „sichere“, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden. Gegenteiliges hat der Beklagte in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht.
Unter diesen Umständen hätte der Beklagte des Klägers die hier eingegangene Beteiligung nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen.“
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung letztlich nur diverse vorangegangene Entscheidungen der Instanzgerichte, so z.B. des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2008, Az.: 15 U 85/07); OLG Köln (Urteil vom 06.03.2001, Az. 15 U 58/94), LG Regensburg (Urteil vom 28.08.2008, AZ 3 O 19/08) sowie des OLG München (Urteil vom 30.05.2006, Az. 19 U 5914/05), die die Empfehlung einer KG-Beteiligung zur Altersvorsorge grundsätzlich als fehlerhaft ansehen.
BGH III ZR 66/12 (U. v. 6. Dezember 2012), Rn. 22: Eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist nach diesem neueren Urteil für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet. Nur für den Fall, dass eine „sichere“ Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird, kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein. Damit schränkt der BGH seine vorherige Rechtsprechung ein (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6; vom 19. November 2009 S. 120 Rn. 21 und vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f. Rn. 18).