BGH II ZR 6/03 (U. v. 29. November 2004): Fehlt bei einer genehmigungspflichtigen Anlage die KWG-Genehmigung, so gilt regelmäßig § 134 BGB. Dies führt auch bei stillen Gesellschaften nicht zu einem Schadenersatzanspruch, sondern zu einer Auseinandersetzung ex nunc.