BGH XI ZR 104/08 (U. v. 29. Juni 2010): In Abgrenzung zu bestimmter Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Aufklärungspflichten einer (nur finanzierenden) Bank hinsichtlich versteckter Innenprovisionen hat der BGH entschieden:
Die Kenntnis einer Bank von einer arglistigen Täuschung wird widerleglich
vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, zudem die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler (sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler) angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist.