BGH XI ZR 45/09 (U. v. 15. Dezember 2009): Eine Restschuldversicherung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine „andere Leistung“ im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Sind beide Verträge miteinander verbunden bzw. stellen sie eine wirtschaftliche Einheit dar (dies ist u.a. anzunehmen, wenn das Darlehen teilweise zur Finanzierung der Restschuldversicherung dient), so muss der Darlehensvertrag auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen hinweisen, § 358 Abs. 5 BGB. Erfolgt dies nicht, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Darlehensnehmer kann unabhängig von der zweiwöchigen Widerrufsfrist, die mangels korrekter Belehrung nicht zu laufen beginnt, widerrufen.