BGH II ZR 354/02: Am 19. Juli 2004 hat der Zweite Zivilsenat des BGH entscheiden, dass bei nachgewiesener Falschberatung hinsichtlich einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung ein Anspruch auf Rückerstattung der Einlage abzüglich gezogener Steuervorteile besteht. Außerdem stellt der BGH klar, dass seine Ausführungen nicht auf Publikumsgesellschaften in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) bezogen sind (BGH II ZR 354/02, S. 7), ferner an anderer Stelle, dass eine Haftung der Publikumsgesellschaft für ein Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2822).
Anmerkung: Die in der Rechtsprechung und Rechtspraxis etablierten Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft (oder „faktischen Gesellschaft“) besagen im Wesentlichen, dass bei Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründen einer bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaft keine Rückabwicklung (ex tunc), sondern eine Auseinandersetzung (ex nunc) stattfindet. Für die Beteiligten bedeutet dies, dass keine Einlagenrückerstattung erfolgt, sondern eine Bewertung des Unternehmensanteils stattfindet und ggfls. der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben besteht. Dies gilt bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen nun nicht mehr in jedem Fall. Der Grund hierfür lag u.a. in der sternförmigen Struktur der streitbefangenen (atypisch) stillen Gesellschaftsbeteiligung. Dies wird derzeit auch unter dem Begriff der „zweigliedrigen Gesellschaft“ vor einigen Oberlandesgerichten diskutiert, aktuell vermehrt im Zusammenhang mit ALAG-Beteiligungen. Ist bei der jeweiligen Beteiligungsausgestaltung indes von einer Innen-GbR bzw. mehrgliedrigen Gesellschaft auszugehen (vgl. hierzu Entscheidungsmitteilung Nr. 33, Anmerkung), gelten wiederum regelmäßig die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft uneingeschränkt.