BGH X ARZ 101/11 (B. v. 3. Mai 2011): § 32b ZPO findet keine Anwendung, wenn ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte sich bei der Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (BGH, B. v. 30. Januar 2007 – X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11; B. v. 30. Oktober 2008 – III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 15). Für Ansprüche aus einem Anlagevermittlungsvertrag gilt nichts anderes.