BGH X ARZ 320/13 (B. v. 30. Juli 2013): Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO zwar auch nach der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören. Doch auch nach der Neuregelung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nur dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht.