BGH VIII ZR 286/07 (U. v. 21. Oktober 2009): Eine Klausel eines Handelsvertretervertrages, nach welcher der Anspruch auf Provision mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags endet, verstößt gegen § 87a Abs. 3, 5 HGB.
Der Handelsvertreter – und wegen § 84 Abs. 3 HGB auch dessen Untervertreter – hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Der Provisionsanspruch entsteht dabei aufschiebend bedingt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Eine anschließende Beendigung des Handelsvertretervertrages beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr. Vielmehr billigt § 87 Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind. Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverhältnisses eintritt. Auch für die Fälle, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder anders als abgeschlossen ausführt, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen. Nach der zwingenden (vgl. § 87a Abs. 5 HGB) Regelung des § 87a Abs. 3 HGB hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch dann, wenn die aufschiebende Bedingung für dessen Entstehung nicht eintreten kann, weil der Unternehmer das Geschäft vertragswidrig nicht oder abweichend ausführt. Der Provisionsanspruch entfällt lediglich dann, wenn sich der Unternehmer für die unterbliebene Ausführung entlasten kann. Anmerkung: Dies ist z.B. für diejenigen Fälle von Bedeutung, in denen der Handelsvertreter seine Provision ratierlich in Abhängigkeit von Ratenzahlungen des Anlegers, Versicherten oder Käufers erhält. Wird der Handelsvertretervertrag beendet, bevor der Provisionsanspruch erfüllt ist, sollte der Handelsvertreter (wie auch sein Untervertreter) überprüfen, ob ein möglicher vertraglicher Ausschluss der Provision ab Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam ist.