BGH III ZR 321/08 (U. v. 15. Juli 2010): Der stellt klar, dass unrichtige vorteilhafte Angaben i.S.v. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) zu behaupten bzw. zu beweisen, für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht ausreicht.
Denn die Erheblichkeit des für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstands i.S.v. § 264a StGB ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Daraus folgt, dass der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss. Die Erheblichkeit muss mithin ebenfalls behauptet und bewiesen werden, andernfalls § 264a StGB nicht erfüllt ist und eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB entfällt.