BGH VI ZR 288/12 (U. v. 4. Juni 2013), Leitsatz: Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine „generelle“ – unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte – Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.
Anmerkung: Weil der Vorstand einer Gesellschaft aktiv Fehlvorstellungen über die Gesellschaft verbreitet habe, sollte dies der Gesellschaft mit dem Unwert einer aktiven Täuschung zugerechnet werden und diese aus dem Deliktsrecht heraus (§§ 826, 31 BGB) auf Schadenersatz haften gegenüber demjenigen, der sich unternehmerisch an der Gesellschaft beteiligte. Die Revision rügte mit Recht, dass das Berufungsgericht der Würdigung des Streitfalls eine „generalisierende“ Betrachtungsweise zugrunde gelegt hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeworfene Verhalten für den Kläger (Anleger) bestimmend war, wurden nicht festgestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn andernfalls würde eine „generelle“ bzw. eine „Dauerkausalität“ einer Kapitalmarktinformation (z.B. in einem Flyer oder einem Verkaufsprospekt) auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 – II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20).