BGH Beschluss vom 16.09.2014 Az: XI ZR 185/12:
Der BGH hat entschieden, dass bei Prolongation eines bestehenden Darlehens keine erneute Widerrufsbelehrung erfolgen müsse. Gleiches gilt für ein Forwarddarlehen, bei dem bereits vor Ablauf der Zinsbindungsfrist eine neue Sollzinsbindung vereinbart wird. Der BGH sieht hierin eine unechte Abschnittsfinanzierung, für die der Gesetzgeber kein Widerrufsrecht vorgesehen habe.
Dies hatte zur Folge, dass für ein 1996 geschlossenes Ausgangsdarlehen überhaupt kein Widerrufsrecht bestand, denn dieses wurde erst später gesetzliche Pflicht.