BGH III ZR 196/09 (U. v. 15. April 2010): Für den freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage zu erwartende Provision aufzuklären, wenn offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovision aufgebracht werden. Für den Kunden eines freien Anlageberaters liegt es auf der Hand, dass dieser Provisionen erhält, die aus dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft geleisteten Betrag aufgewendet wird. Dies gilt umso mehr, wenn offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen wird.