Hintergrund der Rechtsprechung zu Rückvergütungen ist letztlich, dass der Kunde wissen möchte, ob der Berater/Vermittler ausschließlich im Provisionsinteresse handelt oder tatsächlich seinem Kunden etwas „gutes“ tun will. Wenn wesentliche Teile der Kapitalanlage gar nicht in werthaltige Investitionen fließen, sondern als Weichkosten verbraucht werden, ist die Kapitalanlage im Zweifel nicht werthaltig.
Der BGH hat zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers (der keine Bank war) einer prospektierten Kapitalanlagezur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten „Innenprovisionen mit Urteil vom 12.02.2004 zum Az: III ZR 359/02 entschieden, dass ein privater Kapitalanlagevermittler grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklärung zu seinen Provisionen/Rückvergüten hat. Sofern 15% Provision überschritten werden soll es aber so sein, daß der Anleger über einen „Abfluß“ dieser Art, jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß und hiermit nicht rechnen mußte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15.04.2010 in einem Grundsatzurteil (Az.: III ZR 196/09), das von Banken unabhängige Finanzdienstleister ihre Kunden grundsätzlich nicht über erhaltene Provisionen aufklären müssen.
Mit Urteil vom 03.03.2011 hat der Bundesgerichtshof dieser Auffassung nochmals ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10).
Seit dem 1.1.2013 dürfte die bisherige Rechtsprechung nicht mehr in jedem Fall gelten. Mit Einführung des § 34 f Gewerbeordnung sind unabhängige Finanzdienstleister verpflichtet, ihre Kunden über erhaltene Provisionen und sonstige Zuwendungen aufzuklären! Das betrifft selbstverständlich auch sogenannte Kick -Backs. Natürlich trifft dies nur Vermittler für Produkte, die unter 34 f GewO fallen und somit keine Versicherungsprodukte des 34 d GewG und Immobilien, die unter 34 c GewO fallen.
Zur Aufklärungspflicht einer Bank hat der BGH mit Beschluss vom 19.07.2011 (Az.XI ZR 191/10) erneut seine Rechtsprechung zur Bankenhaftung in diesem Komplex bekräftigt. Eine Bank müsse ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe von Rückvergütungen aufklären. Für die Zeit nach 1990 – so der BGH – kann sich die Bank auch nicht auf einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
Der Bundesgerichtshof hat nochmals mit Urteil (Az.: XI ZR 418/13) ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt. Dieses hat am 12.11.2013 (Az.: 17 U 34/13) entschieden, dass eine beratende Bank bereits im Jahr 1988 über den Erhalt von Rückvergütungen („Kickback“) hätte aufklären müssen. Somit handelte die Bank letztlich schon immer schuldhaft, wenn diese die eigenen Kunden nicht über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt hat.