BGH II ZR 310/03 (U. v. 21. März 2005): Die rechtswidrige ratierliche Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens darf für ein Sonderkündigungsrecht des Anlegers nicht nur eine Auseinandersetzungsmodalität darstellen. Vielmehr muss sie wesentlicher Vertragsbestandteil sein.
Anmerkung: Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Anlagevertrag von vornherein als Rente oder entsprechendes Auszahlungsprogramm konzipiert ist. Handelt es sich bei der ratierlichen Auszahlung indes nur um eine vertragliche Alternative z.B. für den Fall eines Liquiditätsengpasses, muss der Aspekt der Wesentlichkeit besonders hinterfragt werden.