BGH II ZR 73/11 (U. v. 12. März 2013), Leitsatz: a) Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
b) Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht wird“ und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.
Anmerkung: Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Publikums-Personengesellschaften und die häufig diskutierte Frage der Nachhaftung. Sie betrifft auch den Fall der mittelbaren Beteiligung. Zwar ist dann der Treuhänder Kommanditist und nicht die Anleger, allerdings sind die Anleger regelmäßig wie Kommanditisten zu behandeln. Ferner entfällt eine unmittelbare Verpflichtung für den Treuhänder, für welche er dann auch keine Freistellung gegenüber den Anlegern verlangen kann (siehe hierzu BGH II ZR 224/08).