Anlagevermittler (und erst recht Anlageberater) müssen das Anlagekonzept bzw. die Kapitalanlage, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen, auf Plausibilität überprüfen. Andernfalls kann die Auskunft nicht sachgerecht sein. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Anlageinteressenten darauf hinweisen; vgl. (BGH III ZR 144/10, U. v. 17. Februar 2001, Rn. 9; BGH III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220; BGH III ZR 230/07, juris Rn. 5). Vertreibt ein Anlagevermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH III ZR 144/10, U. v. 17. Februar 2011, Rn. 9 m.w.N.)