BGH XI ZR 468/07 (U. v. 11. November 2008), Leitsatz: Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog § 128, 130 HGB persönlich. Zwar mag sich die Rechtsposition des sog. „qualifizierten Treugebers“ innerhalb der Gesellschaft im Ergebnis nicht wesentlich von der eines „echten“ Gesellschafters unterscheiden. Durch die weitreichenden Macht- und Kontrollbefugnisse wird er aber nicht zum Vollgesellschafter, sondern lediglich in das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern einbezogen. Die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden beruht indes auf dem Außenverhältnis.