BGH II ZR 140/03 (U. v. 21. März 2005, S. 3): Der BGH kritisiert die Zielsetzung der Altersvorsorge bei einer Unternehmensbeteiligung (hier in Form einer atypisch stillen Beteiligung) gerade nicht: „Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden.“. Anmerkung: In diesem Punkt sind viele standardisierte Anlegerklagen unsauber, soweit eine generelle Untauglichkeit einer Unternehmensbeteiligung im Zusammenhang mit einer Falschberatung behauptet wird, was so nicht richtig ist. Siehe hierzu auch Entscheidungsmittelung Nr. 1 zu BGH III ZR 66/12 (U. v. 6. Dezember 2012).