BGH III ZR 249/09 (U. v. 08. Juli 2010): Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers kann sich nicht schon allein daraus ergeben, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.
Der Beginn der Verjährung kann so nicht gem. § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB auf den Abschluss der Kapitalanlage vorverlegt werden. Argument für den BGH ist eine wertende Betrachtung. Die in den Emissionsprospekten enthaltenen Fachausdrücke und die Fülle der Prospektangaben sollen gegenüber einem persönlichen Gespräch mit dem Berater oder Vermittler regelmäßig in den Hintergrund treten. Je komplexer der Prospekt oder das Produkt sind, desto weiter rechen die Anforderungen an die Auskünfte in einem Beratungsgespräch.