BGH II ZR 15/08 (U. v. 7. Dezember 2009): Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden. Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert (auch wenn dies nur in den ersten Jahren der Kapitalanlage so erfolgt), die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.
Anmerkung: Der Emissionsprospekt muss also konkrete Ausführungen bezogen auf das wesentliche Zielinvestment enthalten. Eine abstrakte Beschreibung der Risiken einer Unternehmensbeteiligung im Allgemeinen (wie z.B. Totalverlust, Insolvenzrisiko, Managementrisiko) reicht nicht, obgleich die konkreten Risiken das allgemein gehaltene Maximalrisiko nicht übersteigen.