BGH II ZR 21/06 (U. v. 3. Dezember 2007): Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Ist der Verkaufsprospekt fehlerhaft oder fehlt es an einer Plausibilität, so führt dies zu einer Haftung auf Schadensersatz. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten tatsächlich übergeben worden ist.