ANLEGERHAFTUNG
Seit einigen Jahren haben immer neue Nachrichten über in finanzielle Nöte geratene Fonds die Anleger aufgeschreckt. Betroffen sind sowohl Schiffsfonds aber auch alle anderen geschlossenen Fonds, wie Flottenfonds, Medienfonds, Gamefonds, Immobilienfonds und Flugzeugfonds.
Bei geschlossenen Fonds handelt es sich immer um eine unternehmerische Beteiligung, bei der der Anleger in der Regel Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft wird. Dadurch geht man als Anleger mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft verbundene Chancen aber auch Risiken ein. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Insolvenz eines solchen geschlossenen Fonds nicht selten zu dem Totalverlust der zu Beginn geleisteten Einlagen führen kann. Häufig sind die Vermögenswerte weniger Wert als die angehäuften Darlehensverbindlichkeiten des Fonds.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines geschlossenen Fonds ist nicht zwangsläufig das Ende der finanziellen Einbußen der betroffenen Anleger verbunden. Ein Fondsanleger kann gegebenenfalls nicht nur mit seiner Einlage, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften des § 172 HGB oder vertraglichen Bestimmungen unter Umständen noch darüber hinaus mit seinem Privatvermögen haften. Dies hängt insbesondere von der Gesellschaftsform des jeweiligen Fonds und dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ab. Zu beachten ist, dass die Fondsgesellschaft selbst auch in der Krise nur dann Rückzahlungen von Ausschüttungen fordern kann, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Es kann schlimmstenfalls zu hohen Nachzahlungsverpflichtungen kommen.
Im Insolvenzfalle sind die Schulden regelmäßig höher als das zur Verfügung stehende Kapital einschließlich aller Vermögenswerte, sodass die Anleger zumindest die als Ausschüttungen erhaltenen Auszahlungen unter Umständen wieder an den gezeichneten Fonds zurückzahlen oder an die Gläubiger zahlen müssten. Dies kann zumindest dann der Fall sein, wenn die Hafteinlage der gezeichneten Pflichteinlage entspricht und vom Gewinn unabhängige Ausschütungen gezahlt worden sind.
Oft bleibt als einzige Möglichkeit eine Sanierung, die aber von dem Willen und den finanziellen Möglichkeiten der Anleger abhängt. Allerdings ist zu beachten, dass auch Sanierungen scheitern können und Anleger dann noch mehr Geld verlieren. Wer wirft schon gerne schlechten Geld noch Gutes hinterher?
Viele der Anleger hätten sich wohl niemals auf eine solche Anlage eingelassen, wenn sie von diesen gravieren Risiken gewusst hätten. Oft sollen sie von Ihren Banken oder Beratern falsch beraten und insbesondere nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden sein, die teilweise bei 15 % und höher gelegen haben sollen. Da insbesondere Banken dazu verpflichtet sind, ihre Rückvergütungsprämien zu offenbaren, sollte hier über einen Ausstieg im Wege einer Schadensersatzforderung nachgedacht werden. Unter diesen Voraussetzungen haben die Anleger gute Chancen Schadenersatzansprüche geltend zu machen und das von ihnen investierte Geld zurück zu bekommen.