Haftung Treuhänder
Ansprüche des Anlegers können begründet sein wegen Verletzung eigener und zurechenbarer Aufklärungspflichten sowie wegen fehlerhafter oder fehlender Prospektangaben des Emissionsprospekts. Die Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne werden regelmässig auf §§ 280, 311 Abs. 1, 2, 3 , 241 BGB gestützt.
Der Treuhänder gehört nicht nur aber auch zur Gruppe der sogenannten Hintermänner der Fondsgesellschaft, welche durch Inanspruchnahme typisierten Vertrauens für Prospektfehler und daraus resultierende Schäden in Anspruch genommen werden kann.
Auch der Treuhänder eines Kapitalanlagemodells kann unter Umständen dann der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, wenn er selbst als Initiator des Prospekts im Sinne der §§ 13 VerkProspG, 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG gilt.
Darüber hinaus ist der Treuhänder nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu verpflichtet, die Interessen seiner Treugeber wahrzunehmen (BGH NJW 2002, 888). Dazu gehört es auch, dass er diese über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufklärt, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssten und die für die Anleger zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren (OLG München, WM 2002, 689, OLG Hamm EWiR 2002, 799). Kommt der Treuhänder diesen Pflichten nicht nach, haftet er dem Anleger für den daraus entstandenen Schaden (BGH WM 1982, 758; NJW 2002, 1711).
Haftungsbegründend war bislang nicht allein die Stellung im Projekt, sondern zusätzlich ein besonderes persönlich in Anspruch genommenes Vertrauen. Nach ständiger BGH Rechtsprechung z.B. je 7 Urteile vom 28. 2. 2008 und 6. 3. 2008 hatte der BGH – dort unter besonderen Umständen eine solche Verantwortlichkeit bejaht (exemplarisch BGH, NJW-RR 2008, 1365).
Auch die nachfolgende Entscheidung des III. Zivilsenats vom 29. 5. 2008 Az: III ZR 59/07 ist eindeutig. Der Leitsatz zu a) lautet:
„Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.“
Im Urteil wird weiter erläutert, dass der Gründungsgesellschafter (Treuhandkommanditist) nicht qua Stellung im Projekt verantwortlich sei. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die einen Vertrauenstatbestand beim Anleger begründen. Der Abdruck des Treuhandvertrags im Prospekt allein oder die Stellung als Gründungsgesellschafter sollten hier nicht ausreichen. Ob dies für Treuhandgesellschaften so komfortabel bleiben ist, ist zweifelhaft, seit nach den BGH Urteilen vom 09.07.2013 zu den Az: II ZR 193/11 und II ZR 9/12, welche Bezug nehmen auf die Entscheidung vom 14. Mai 2012 zum Az: II ZR 69/12. Demnach würden alle zuvor zu Gunsten der Treuhänder herausgebildeten Haftungsprivilegien nicht mehr gelten, denn diese sind zu behandeln wie Gründungsgesellschafter.
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist benefalls anwendbar (Rechtsgrundlage: §§ 280, 311 II, 241 II BGB, früher c.i.c.) gründet als Verschuldenshaftung auf typisiertem oder persönlichem Vertrauen, das eine Person oder Gesellschaft – sei sie Funktionsträger, Berater oder Vermittler – in Anspruch genommen hat.
Tatsächlich in Anspruch genommenes und/oder typisiertes Vertrauen kann daraus resultieren, dass ein besonderer persönlicher Kontakt mit dem Anleger entsteht, der zur Beratung führt, oder aber dadurch, dass dem Projektbeteiligten bestimmte Umstände bekannt sind, deren Aufklärung der beitretende Anleger redlicherweise erwarten kann (Wissensvorsprung).
Wenn irreführende Angaben im Prospekt enthalten sind, die dem Projektbeteiligten – im vorliegenden Fall der Treuhandkommanditistin – bekannt sind, jedoch mit der Gestaltung des Projekts oder der Regelung des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbar sind, dann kann eine entsprechende Informationspflicht entstehen. Für die Verletzung einer solchen Verpflichtung entsteht (wenn der Verpflichtete den Verschuldenseinwand nicht ausräumen kann, vgl. § 280 I 2 BGB) eine Schadensersatzpflicht.
Ob ein solcher Haftungsfall gegeben sein kann, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein.