BGH XI ZR 376/09 (U. v. 19. Oktober 2010): Aus einer arglistigen Täuschung des Anlegers bzw. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anlagevermittlers erwächst ein Kündigungsgrund gegenüber der Gesellschaft. Der Anfechtungstatbestand nach § 123 BGB ist nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH stets ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft gewesen (vgl. BGH, U. v. 14. Dezember 1972 – II ZR 82/70, WM 1973, 863, 864 f. m.w.N.), und zwar per se.
Es resultiert diese Möglichkeit für den Anleger aus der arglistigen Täuschung an sich und nicht aus einer Zurechnung des Fehlverhaltens zur Fondsgesellschaft. Dies bedeutet, dass dem Anleger im Fall der arglistigen Täuschung gegenüber der Fondsgesellschaft lediglich die Sonderkündigungsmöglichkeit bleibt mit Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, nicht aber sonstige Haftung wie ein auf Rückabwicklung gerichteter Schadenersatz.