BGH II ZR 310/03 (U. v. 21. März 2005): Eine Anlagegesellschaft kann sich zur Aufklärung „statt einer mündlichen Aufklärung“ eines hinreichenden Prospektes bedienen, wenn dieser rechtzeitig überlassen wurde; a.a.O., S. 17. Rechtzeitigkeit liegt bei einer Zeitspanne vor, innerhalb welcher der Prospektinhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
Anmerkung: Daraus folgt, dass es drei rechtlich akzeptable Vorgehensweisen bei der Aufklärung gibt, nämlich allein mündlich, mittels mündlicher Erläuterung eines Prospekts oder allein mittels Prospekt. Und nur in der letzten Alternative ist relevant, ob der Prospekt „rechtzeitig“ überlassen wurde. Liegt also – wie so oft – eine mündliche Erläuterung eines hinreichenden Prospekts vor, kommt es auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektüberlassung gar nicht an. Abgesehen davon wird für die Rechtzeitigkeit vom BGH keine zeitliche Anforderung konkretisiert. Die Überlassung am selben Tag reicht aber dann aus, wenn der Prospekt den Interessenten über die wesentlichen Kriterien seiner Anlageentscheidung richtig aufklärt und der Interessent den entsprechenden Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Es empfiehlt sich aber ein Zeitraum von mehreren Tagen zwischen Prospektübergabe und Vertragsunterzeichnung.