BGH XI 360/11 (U. v. 24. April 2012): Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst. Damit stellt der BGH für die typische Falschberatungsklage klar, dass entgangener Gewinn nicht so einfach geltend zu machen ist, wie dies in den meisten Fällen mit der bloßen Behauptung geschieht, man hätte sein Geld ohne die streitgegenständliche Anlage anderweitig investiert, so dass die gesetzlichen Zinsen geltend gemacht werden könnten. Der Anleger muss vielmehr Anknüpfungstatsachen behaupten und beweisen, nach welchen seine Alternativrendite eine konkret geforderte Zinshöhe erbracht hätte. Auch mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit kann schwerlich argumentiert werden. Denn – wie der BGH aus zahlreichen Verfahren weiß und ausführt – entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Kapitalanlage überhaupt Gewinne abwirft.
Ergänzend führte zuvor das OLG Köln als Vorinstanz aus, dass zwar davon auszugehen sei, dass Anleger ihr Kapital nicht ungenutzt ließen und anderweitig angelegt hätten. Da aber eine Alternativanlage stets von Anlageziel und Anlageverhalten abhängig ist, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz oder mehr erzielt worden wäre. Denn zur Erreichung höherer Renditen werden in aller Regel auch höhere Risiken in Kauf genommen.