BGH II ZR 264/08 (B. v. 21. September 2009) und BGH II ZR 187/09 (U. v. 11. Januar 2011): Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine „Angelegenheit“ der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB. Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen. Eine Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH, B. v. 21. September 2009 – II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
Anmerkung: Grundsätzlich müssen für die Annahme einer Innen-GbR Regelungen im Treuhandvertrag (aber auch z.B. in einem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag) enthalten sein, die über das bloße Treuhandverhältnis hinausgehen und auch die übrigen Treugeber betreffen, z.B. hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung in Treugeberversammlungen oder zur Teilnahme an Abstimmungen auf Gesellschaftsebene.