BGH III ZR 10/10 (B. v. 16. Dezember 2010), Rn. 12, 14: Im Zivilrecht gehört zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§ 17 StGB; vgl. BGH, U. v. 10. Juli 1984 – VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.). Es entschuldigt den Prospektverantwortlichen dabei hinreichend bzw. liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, wenn er den Prospekt mit Beratung von renommierten fachkundigen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern herausgegeben hat. Als juristischer Laie muss man nicht annehmen, sich strafbar zu machen, wenn man fachkundige Berater den Stand der Rechtsprechung überprüfen lässt (und die im konkreten Fall in Frage stehenden Sondervorteile bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise vollständig in den prospektierten Sondervorteilen der Komplementärin aufgingen).