BGH II ZR 140/03 (U. v. 21. März 2005): Bei der Frage, ob ein KWG Verstoß (hier ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens) zu einem Sonderkündigungsrecht des Anlegers führt, kommt es nicht auf das Vorliegen des Verstoßes per se an bzw. darauf, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Anleger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, dass der Kläger davon ausgehen muss, dass die Anlagegesellschaft ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen wird. Anmerkung: In der vorbezeichneten Entscheidung, wurde ein Sonderkündigungsrecht vom BGH zugestanden, weil trotz der (kritisierten) gesellschaftsvertraglich geregelten, ratierlichen, verzinsten Auszahlung diese eben nicht ratierlich erfolgen sollte entsprechend einem zwischenzeitlichen Prozessvergleich. Der entscheidende Punkt ist also die zu erwartende Vertragstreue.