BGH II ZR 224/08 u.a. (U. v. 22. März 2011): In dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass zwar grundsätzlich der Treuhandkommanditist, der im eigenen Namen die Kapitalanteile der Anleger an einem Fonds hält, der richtige unmittelbare Adressat für Nachhaftungsansprüche ist. Allerdings kann der Treuhandkommanditist von den Anlegern verlangen, dass sie ihn von der Haftung freistellen.