BGH III ZR 169/08 (U. v. 19. November 2009): In dieser Entscheidung verfestigt der BGH seine Rechtsauffassung, nach welcher bei mehreren Beratungsfehlern in einer einheitlichen Beratungssituation die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Umstände für jede Pflichtverletzung einzeln festzustellen sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei jeder behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung eine Verjährung gesondert zu prüfen ist, obwohl der aus der Beratung bzw. Vermittlung eintretende Schaden nur einmal eintreten kann.