BGH X ARZ 101/11 (B. v. 3. Mai 2011): Auch wenn ein Vertrag über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Vermögensfonds im Rahmen eines Haustürgeschäfts zustande gekommen ist, kann eine Klage gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Anleger wegen Verletzung von Pflichten aus einem mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommen wird, nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts gemäß § 29c ZPO erhoben werden. Der BGH stellt darauf ab, ob der in Anspruch Genommene in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung des als Haustürgeschäft zu qualifizierenden Anlagevertrages einbezogen war oder nicht.