BGH II ZR 69/12 (U. v. 14. Mai 2012), Rn. 10: Leitsatz: „Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.“
Anmerkung: Dies kann auch den Treuhänder als Gründungsgesellschafter treffen. Vorliegend war der Treuhänder sogar erst nach der Gründung beigetreten und wurde wie ein Gründungsgesellschafter behandelt. Jeden Gründungsgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, U. v. 17. Mai 2011 – II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; U. v. 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).