Bankenhaftung
Wenn der Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds über Bankdarlehen finanziert worden sind und die Kapitalanlage nicht die Erwartungen und Prognosen der Initiatoren erfüllt, stellt sich auch die Frage nach einer Haftung der Bank.
Grundsätzlich haftet die Bank bei der Finanzierung der Kapitalanlage nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bank nämlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen.
Dennoch kommen Konstellationen sogenannter verbundener Geschäfte in Frage, die eine Haftung der Bank für das fehlerhafte Kapitalanlageprodukt auslösen.
Ferner sind inzwischen Fallgruppen anerkannt, nach denen die Banken eigene Aufklärungspflichten treffen. Eine Aufklärungspflicht ist besteht, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich ist und sie den „Wissensvorsprung“ auch erkennen kann.
Die Bank haftet beispielsweise dann:
wenn diese bei der Planung, Durchführung oder Vertrieb des Fonds mitgewirkt hat und so über ihre Rolle als Kreditgeber hinausging;
wenn die Bank gegenüber dem Kunden über einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf konkrete Risiken der Anlage verfügt;
wenn die Bank sich durch Kreditgewährung an die Projektverantwortlichen und ggf. dem Vertrieb einerseits sowie dem Anleger in schwerwiegende Interessenkonflikte begibt. Das kann der Fall sein, wenn die Bank die Rückzahlung ihrer Kredite etwa seitens der Initiatoren nur dann erwarten darf, wenn dieser bei der Platzierung der Fondsanteile erfolgreich ist;
wenn die Bank, jenseits der bloßen Darlehensgewährung, einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt.
Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 16. Mai 2006 zum Az. XI ZR 6/04 haftet die Bank im Falle institutionalisierenden Zusammenwirkens mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts infolge eines die eigene Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprungs zumindest dann, wenn der Kapitalanleger im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt angeworben wurde. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird nunmehr widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Initiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierender Art und Weise zusammenwirken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts auch die Finanzierung angeboten haben und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der Vermittler für die Bank evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.