HAFTUNGSFRAGEN
Eine Haftung setzt prinzipiell zunächst eine Pflichtverletzung voraus. Quelle vieler Pflichtverstöße ist der eher ungern gelesene Verkaufsprospekt. Während Anleger diesen nur bei Einschlafstörungen zu Rate ziehen, begnügen sich die meisten professionellen Beteiligten mit einer oberflächlichen Plausibilitätskontrolle. Die fehlende eigene Prüfung der materiellen Aussagen des Prospekts werden auch nicht etwa durch IDW S4 Gutachten eines Wirtschaftsprüfers ersetzt, denn auch dieser begnügt sich mit der Prüfung der Plausibilität des ihm überlassenen Zahlenwerks unter Berücksichtigung zutreffender Grundannahmen, die aber nur eine Prognose darstellen. Bei der materiellen Kontrolle vieler zugrunde liegender Prospektangaben werden Beteiligte daher oft mit ungeahnten Haftungsfragen konfrontiert.
Zu unterscheiden ist zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der allgemeinen bürgerlich rechtlichen Prospekthaftung wegen Pflichtverletzungen. Seit Einführung der spezialgesetzlichen Prospekthaftungstatbestände in §§ 13, 13a VerkProspG und § 44 BörsenG (inzwischen beides a.F.) ist klar definiert, dass der Prospekt inhaltlich richtig und vollständig ein Bild des Anlageobjekts vermiteln muß.
Schadensersatz:
Wesentlicher Inhalt ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei gescheiterten Kapitalanlagen.