Bundesgerichtshof Urteil vom 09. Januar 2013 (Az.: VIII ZR 121/12):
Private Solarstrom-Erzeuger sind Verbraucher im Sinne § 13 BGB und genießen den vollen Verbraucherschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – und damit auch ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Insbesondere, wenn die Solaranlage nicht den versprochenen Ertrag abwirft oder viel zu teuer war, sollte somit über das Widerrufsrecht nachgedacht werden. Dies betrifft beispielsweise viele Widerrufsbelehrungen der „Vision Sonne“.
Da Ausgangspunkt fast aller Kaufverträge für Solaranlagen der Hausbesuch eines strukturierten Vertriebs ist, können sich die Käufer oft noch Jahre später von ihrem Vertrag lösen.
Wer auf seinem Wohnhaus-Dach mit Solarzellen Elektrizität erzeugte und den nicht selbst verbrauchten Strom ins öffentliche Netz einspeiste, wurde bislang oft als gewerblicher Unternehmer behandelt. Steuerrechtlich ist diese Einordnung nach wie vor richtig. Zivilrechtlich ist dies nun anders zu beurteilen.
Da viele Solaranlagen ohne Widerrufsrecht verkauft wurden oder die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, teilweise auch mit Verbraucherdarlehen als verbundenes Geschäft vor, kann sich der Verbraucher sowohl von der Solaranlage als auch dem Darlehen lösen.
Wir beraten Sie gerne und wickeln Ihre Verträge wieder ab. Wenn Sie den Widerrufs-Joker ziehen möchten, wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Stefan Göttlich/ Fondsanwalt.de unter der bundesweiten Servicenummer: 0800-110304089 oder sekretariat@goettlich.de