Haftung Gründungsgesellschafter
Unabhängig von der Position als Initiator, Anbieter und Emittent, kann jeder Gründungsgesellschafter persönlich haften. Diese Haftung von Gründungsgesellschaftern ist durch die Rechtsprechung laufend verschärft worden. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 zum Az: II ZR 69/12 entschieden, dass:
„der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.“
Mit dieser Entscheidung steht nunmehr fest, dass sich der Gründungsgesellschafter das Fehlverhalten des Vertriebs und sonstiger Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muß. Auch ohne diese Zurechnung unkalkulierbarer Vermittlerangaben, und daher schon aufgrund der eigenen Pflichten als Gründungsgesellschafter, ist diese Position nicht gerade als risikolos zu bezeichnen. Dies betrifft insbesondere auch die Haftung von Treuhandgesellschaften, welche oftmals Steuerberater sind und deren Haftung nunmehr ebenfalls nach den BGH Urteilen vom 09.07.2013 zu den Az: II ZR 193/11 und II ZR 9/12 sehr oft bestehen dürfte.
Gründungsgesellschafter haben nämlich die eigene Pflicht zu erfüllen, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbe-sondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).
Der Gründungsgesellschafter haftet daher für jede fehlerhafte und oder fehlende Prospektangabe und muß ansonsten selbst solche Fehler richtigstellen. Zudem trägt er die Beweislast für die Erfüllung der seiner Pflichten.