STRAFANZEIGE
Nicht selten kommt eine Strafbarkeit von fehlerhaften und falschen Prospektangaben wegen Kapitalanlagebetruges vor. § 264a StGB lautet:
„§ 264a Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Oft liegt somit auch ein Straftatbestand vor.
Wenn der Anleger durch Fehlverhalten einen Schaden erleidet, liegt neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz meist auch ein Straftatbestand und daher eine sogenannte unerlaubte Handlung vor, die von den Justizbehörden verfolgt werden kann. Ein Strafantrag kann wichtig werden, weil nach § 850 f ZPO im Rahmen der Vollstreckung die Pfändungsfreigrenzen herabgesezt werden können.