Vergütungsvereinbarung der FWU AG / Atlanticlux Lebensversicherung S.A. / PrismaLife AG
BGH Urteile III ZR 252/11 zu Atlanticlux S.A. und Az. IV ZR 295 / 13 und IV ZR 255 / 13 zu PrismaLife AG
Der BGH hat sich mit Urteil (III ZR 252/11) mit Widerrufsbelehrungen zu einer Vermittlungsgebührenvereinbarung bei sogenannten Nettopolicen beschäftigt. Versicherungsgesellschaften wie z. B. die ATLANTICLUX S. A., aber auch die Firma Prisma Life aus Lichtenstein, haben im Rahmen ihrer Versicherungsverträge sogenannte Nettopolicen vertrieben, in denen keine Abschlusskosten enthalten sind und für die anfallende Maklerhonorare in separaten Gebührenvereinbarungen mit Verbrauchern getroffen wurden. Dies betrifft Vertriebe wir Excalibur, Grossardt,
Der BGH hatte sich in der aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob derartige Verträge getrennt widerrufen werden können bzw. welche Rechtsfolgen durch einen Widerruf eines der beiden Verträge oder beide Verträge eintritt.
Der Bundesgerichtshof stufte dabei die Gebührenvereinbarung als Teilzahlungsgeschäft ein. Es handelt sich um ein Kreditgeschäft, weil die Maklerprovision gestundet wird und nur ratierlich zu zahlen ist. Das hat zur Folge, dass diese Gebührenvereinbarung eine Widerrufsbelehrung enthalten muss. Hierzu griff der BGH auf die strengen Vorgaben einer Widerrufsbelehrung zurück.
Folge derartiger gesonderter Gebührenvereinbarungen ist, dass die Versicherungsgesellschaften auch dann auf einen Ausgleich bestehen, wenn der Maklervertrag gekündigt bzw. widerrufen wird.
Der BGH hat sich konkret mit der Widerrufsbelehrung in den Verträgen zu beschäftigen. Die Widerrufsbelehrungen, welche fehlerhaft sind, enthalten die Formulierung:
„… die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung …“
Die Belehrung über den Fristbeginn „frühestens“ ist vom BGH bereits mehrfach für fehlerhaft ausgeurteilt worden, da der Anleger nicht exakte bestimmen kann, wann die Frist dann spätestens zu laufen beginnt.
Weder die Versicherung noch der Makler können sich auf den Schutz des § 14 BGB InfoVO berufen. Die Verwender derartiger Klauseln können sich nur dann auf die sogenannte Musterbelehrung berufen, wenn diese wörtlich und inhaltlich identisch mit der gesetzlichen Musterbelehrung übernommen wird. Da dies jedoch nicht der Fall ist, besteht für Versicherungsnehmer der AtlanticluxS. A., aber auch der Prisma Life AG, die Möglichkeit, derartige Verträge zu widerrufen und so eine laufende Zahlungsverpflichtung zu Fall zu bringen sowie gezahlte Beiträge zurückzufordern.
Problematisch ist, dass die Kunden mit den Mustervereinbarungen der FWU AG alle Guthaben bei der Versicherung zunächst zur Sicherheit des Maklers an diesen abtreten.
Da die Makler die noch offenen Beträge aus den Gebührenvereinbarungen nach einem Widerruf mit Versicherungsguthaben verrechnen und die darüber hinausgehenden Honorare gerichtlich geltend machen, besteht für den Anleger nun die Möglichkeit, im Rahmen einer Widerklage Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft und die Makler geltend zu machen und eine Rückforderung der verrechneten Summen zu verlangen.
Für betroffene Versicherungsnehmer bestehen daher gute Gründe, zumindest ihre Versicherungsverträge diesbezüglich überprüfen zu lassen und möglicherweise Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Dieser Rechtsprechung sind bereits auch zahlreiche Untergerichte und Landgerichte gefolgt.
Zur PrismaLife AG hat der BGH mit Urteilen vom 12.3.2014, Az. IV ZR 295 / 13 und IV ZR 255 / 13 entschieden, dass auch die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG als unzureichend sind. Es wird nicht hinreichend über die Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages aufgeklärt. Für den Versicherungsnehmer bleibt unklar, ob der Widerruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung und daher die Maklercourtage hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich zwar aus den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung, nicht aber aus der Widerrufsbelehrung selbst.
Ergebnis dieser Widerrufsbelehrungen der Atlantiklux und der PrismaLife ist, dass bis heute die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Der Versicherungsnehmer kann also auch Jahre nach dem Abschluss noch wirksam den Widerruf des Vertrags erklären und sein Geld zurückfordern.
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Wurde die Versicherung bereits gekündigt?
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Wurde die Provision vom Vermittler eingeklagt?
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