BGH III ZR 140/10 (U. v. 17. Februar 2011): Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen. Anmerkung: Entsprechend dürfte gelten, dass der Anlagevermittler (wie auch der Anlageberater) den Kunden darauf hinweisen muss, wenn er die Prüfung unterlassen hat; vgl. BGH III ZR 144/10, U. v. 17. Februar 2001, Rn. 9; BGH III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220; BGH III ZR 230/07, juris Rn. 5.