Der Bundesgerichthof (BGH) hat in einem Anerkenntnisurteil vom 29.07.2009 (Az.: I ZR 22/07) die Rechtsprechung des LG Bamberg (Az.: 2 O 764/04) bestätigt, dass eine Lebensversicherung mit Ratenzuschlag auf die Jahresprämie einen Verbraucherkredit darstellt, bestätigt. Die Folge für die Versicherungskunden ist, dass Sie ihre Lebensversicherungsverträge heute noch widerrufen können und die Versicherung sämtliche Beiträge zuzüglich Zinsen erstatten muss.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist, dass ein Verbraucherkredit nach § 355 BGB von dem Verbraucher binnen 14 Tagen widerrufen werden kann. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher unbefristet – also auch bei Altverträgen heute noch – zu, wenn und soweit er nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Auch die Lebensversicherungsverträge, welche eine unterjährige Ratenzahlung mit Ratenzuschlag beinhalten, enthalten in der Regel keine Widerrufsbelehrung. Dies, obwohl sie nach der BGH-Entscheidung Verbraucherkredite darstellen.
Widerruf führt zur Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge:
Der Widerruf beseitigt dann den kompletten Lebensversicherungsvertrag von Anfang an, so dass ein Rückabwicklungsverhältnis entsteht, nach dem die Lebensversicherung sämtliche Beiträge zurück erstatten muss. Dies ist für viele Kunden von Lebensversicherungen sehr interessant, da der normale Rückkaufswert in der Regel in den ersten Jahren nur 30 – 50 % der Beiträge entspricht. Auch haben viele Lebensversicherungen beim Anlegen der Versicherungsbeiträge nicht unerhebliche Verluste erlitten.
Grundsätzlich fallen alle privaten Versicherungen, insbesondere Lebens- und Sachversicherungen, welche Ratenzuschläge – auch versteckte – beinhalten unter die Rechtsprechung des BGH.
Die Versicherungen könnten ihre Kunden allerdings über das Widerrufsrecht auch nachträglich noch belehren, so dass dem Kunden danach nur noch ein Monat Zeit für den Widerruf bliebe.
Auch Altverträge sind betroffen:
Hiervon sind unter Umständen auch so genannte Altverträge betroffen, zumindest aber Verträge die ab in Kraft treten des § 355 BGB am 01.08.2002 geschlossen sind. Noch zu prüfen ist, ob die Rechtsprechung auch auf ältere Verträge anwendbar ist und ebenso auf Versicherungsverträge die bereits gekündigt worden sind.
Unbefristetes Widerrufsrecht für Bankdarlehen mit Restschuldversicherung:
Nicht nur Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, sondern auch Bankdarlehen, die mit einer Restschuldversicherung gekoppelt sind, können u.U. heute noch widerrufen werden, denn diese können verbundene Verträge sein (BGH: Urteil vom 15.12.2009 – Az.:. XI ZR 45/09).
Viele Versicherte sind durch niedrige Rückkaufswerte infolge der sog. Verzillmerung der Verträge, also durch Abzug von Provisionen, Abschlusskosten, Stornokosten und auch durch Fehlspekulationen an ihre Verträge gefesselt. Die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind oft zu niedrig für einen Ausstieg.
Stefan Göttlich
-Rechtsanwalt-
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