Gegen die Deutsche Kreditbank AG (DKB) ergingen bereits mehrere wichtige Urteile wegen der Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung. Darlehensnehmern der DKB könnte steht auch heute noch die Möglichkeit des Widerrufs zu.
Die DKB wurde in den folgenden Urteilen zur Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Vorfälligkeitsentschädigungen verurteilt:
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015, Az.: 38 O 174/14
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil die DKB zur Erstattung einer einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.
Der klagende Kunde hatte ein Darlehen zur Finanzierung seiner Immobilie im Jahr 2007 bei der DKB abgeschlossen. Beim fünf Jahre späteren Verkauf der Immobilie forderte die DKB für die Auflösung des Darlehens vom Darlehensnehmer die Zustimmung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Im Jahr 2014 widerrief der Darlehensnehmer dann den Darlehensvertrag. Nachdem die DKB zurückwies bestritt der Darlehensnehmer den Klageweg.
Die im Darlehen der Deutschen Kreditbank verwendete Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Sie können Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”
Das Landgericht
lehnte zunächst unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, die Schutzwürdigkeit aufgrund der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung ab, weil die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht” fehlte. Nach ständiger BGH Rechtsprechung kann der Widerrufsberechtigte auch durch das Wort „frühestens” nicht zweifelsfrei den Beginn des Fristlaufs erkennen. Daher ist die von der DKB verwendete Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft. Im Übrigen hat die DKB die Muster Widerrufsbelehrung nicht wörtlich übernommen und kann sich daher auch nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion des amtlichen Musters berufen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13
Auch das Kammergericht hat die DKB mit seinem Urteil wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt. Im vorliegenden Fall hatte die DKB ebenfalls die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern kleine Bearbeitungen vorgenommen. Das Kammergericht führte hierzu aus:
„Die Eingriffe der Beklagten in die Musterbelehrung gehen aber über eine sprachliche Redaktion hinaus. So ist bei der verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene – und durch Fettdruck hervorgehobene – Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht” ersatzlos entfallen. Dies ist eine auch inhaltlich bedeutsame Änderung, weil der Verbraucher durch die fett gesetzten Abschnittsüberschriften gerade in hervorgehobener und übersichtlicher Form darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass die Belehrung ein von ihm wahrzunehmendes Recht betrifft. Der Bundesgerichtshof hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift „Widerrufsrecht”, nicht aber die weitere Überschrift „Widerrufsbelehrung” enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle (BGH WM 2011, 86 Rdn. 16 und 18 – zitiert nach juris).”
Aufgrund der Abweichung konnte sich die DKB nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV a.F. und deren Schutzfunktion berufen. Da sich die DKB auch im Rahmen der hier verwendeten Widerrufsbelehrung auf die Aussage beschränkt hat, dass die Frist „frühestens” mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, hat dies dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (so auch der BGH, Urteil vom 15. 8. 2012, Az. VIII ZR 378/11). Insofern war auch in diesem Fall die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass die DKB unterlag.
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014, Az. 4 U 64/12
Neben den bereits oben aufgeführten Urteilen, hat auch das OLG Brandenburg aufgrund der Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung sowie der Verwendung des Wortlauts:
„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”,
mangels eines Beginns der Widerrufsfrist den wirksamen Widerruf bestätigt. Auch das OLG begründet seine Entscheidung mit entsprechenden Ausführungen, wie sie vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht vorgenommen wurden.
Es liegt auch keine Verwirkung vor. Auch im Hinblick auf den Versuch in der Berufung der DKB auf eine Verwirkung hat das OLG ausgeführt, dass der Kläger von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und damit vom Fortbestehen des Widerrufsrechts über die in der Belehrung genannten Zweiwochenfrist hinaus keine Kenntnis hatte. Insoweit kann der Beklagten (DKB) kein schützenwertes Interesse darüber für sich in Anspruch nehmen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde.
Anmerkung:
Darlehensnehmer der Deutschen Kreditbank (DKB) aber auch anderer Kreditinstitute haben gerade bei Darlehen aus den Jahren 2003 bis Juni 2010 gute Aussichten auf den erfolgreichen Widerruf Ihrer Darlehen. Dabei sollten die Kunden der Bank aufgrund der bislang umfänglichen abwehrenden Haltung nicht im Rahmen ihrer Rechtsausübung zurückstecken. Aufgrund der klaren Rechtslage lohnt sich auch der Klageweg. Denn der Widerruf hat für den Kreditnehmer den erheblichen Vorteil, dass er im Ergebnis den alten Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen und die verbliebene Restschuld über einen neuen, viel zinsgünstigeren Darlehensvertrag finanzieren kann.
Wir suchen weitere Kunden der DKB, die entweder bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben und diese zurückfordern möchten oder von vornherein feststellen lassen möchten, dass ein solcher Anspruch der DKB nicht besteht.
Wenn Sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und den Widerrufs-Joker ziehen möchten, wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Stefan Göttlich/ Fondsanwalt.de unter der bundesweiten Servicenummer: 0800-110304089
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