BGH II ZR 69/12 (U. v. 14. Mai 2012), Leitsatz: Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
Der Treuhänder hatte zwar den Vertrieb nicht unmittelbar beauftragt aber die später beitretenden Investoren wurden durch den Treuhandvertrag erst Gesellschafter. Dadurch waren die Vermittler im Rahmen des § 278 BGB Erfüllungsgehilfen zur Vermittlung von Treugebern und daher im Interesse des Treuhänders tätig.