BGH III ZR 170/10 (U. v. 03. März 2011): Der BGH bestätigt erneut, dass keine Verpflichtung des bankunabhängigen Anlageberaters besteht, ungefragt auf den Bezug von Provisionen hinzuweisen. Der BGH hat die gegenläufige Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.Juli 2010 revidiert.
In diversen Entscheidungen hat der BGH bislang also entschieden, dass der bankgebundene Anlageberater über Provisionen ungefragt aufklären muss sowie der (freie) Anlagevermittler über solche, die mehr als 15 % des Anlagebetrages ausmachen. Daraus ergibt sich, dass für den freien Anlageberater keine generelle Pflicht besteht, unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dies gilt auch für Rückvergütungen bzw. Kick-backs aus den von der Kapitalanlage aufgewendeten Vertriebsmittel oder Ausgabeaufschlägen. Mit solchen muss der Anleger bei einem freien Anlageberater rechnen, so dass ein aufklärungsbedürftiges Handeln „hinter dem Rücken“ nicht gegeben ist.