Die BGH „Bond“ Entscheidung ist Ausgangspunkt der gesamten Rechtsprechung zur Haftung von Anlageberatern und Banken. Nach allgemeiner Auffassung muss eine Bank nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (BGHZ 123, 126 ff.) anlage- und anlegergerecht beraten. Beide Pflichten müssen erfüllt werden, wobei es zu Überschneidungen im Bereich der Pflichtenkreise kommen kann (Balzer in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, 2005, Rn. 7.31). Der konkrete Beratungsbedarf und damit Inhalt und Umfang der Beratungspflichten werden wesentlich durch den Kenntnisstand des Kunden über die Anlagemöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken und durch sein Anlageziel bestimmt (vgl. Lang/Balzer, a.a.O., S. 639f.). Insbesondere bei spekulativen Geschäften muss der Kunde in die Lage versetzt werden, den Umfang des Verlustrisikos richtig einzuschätzen (BGH WM 2002, 1445 ff.). Die Beraterin treffen insoweit weitgehende Pflichten (OLG Naumburg WM 2005, 1313ff.). Alles in allem muss die empfohlene Anlage zu den persönlichen Verhältnissen der Kundin „passen“ (BGH, Urteil vom 5.11.2009, III ZR 302/08, bei Juris, OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08).