Viele Belehrungstexte der Banken und sonstiger Unternehmer enthalten oft Mängel, so dass die Widerrufsfrist auch heute noch nicht abgelaufen ist. So lauten unter anderem in den Entscheidungen vom 24.03.2009, Az. XI ZR 456/07, 10.03.2009, vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10 , vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 , 22.05.2012, vom 06.11.2012, vom 19.07.2012, Az. III ZR 252/11 , vom 17.01.2013, Az. III ZR 145/12, vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13, vom 05.06.2014, Az. III ZR 557/13 und viele weitere. Folgende Belehrungsbeispiele zum Fristbeginn waren nach der Rechtsprechung des BGH mangelhaft:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (BGH, 01.03.2012 – III ZR 83/11);
– Die Frist beginnt ab heute
– Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Bank
– Die Frist beginnt einen Tag, nachdem diese Belehrung mitgeteilt wurde und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde
– Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags zugegangen ist
– Datum des Poststempels
– Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags folgt
– Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist
– Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde.
– Die Frist beginnt einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag.
– Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem diese Belehrung mitgeteilt wurde und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde.“
Häufig wurde der Verbraucher in Widerrufsbelehrungen nur auf seine Pflichten nach erfolgtem Widerruf hingewiesen, nicht jedoch über seine Rechte informiert. Auch dies war nach der Rechtsprechung des BGH ungenügend und konnte die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Gleiches gilt für den fehlenden Hinweis, dass die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht begann, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Vertragsantrag im Original oder in Abschrift zur Verfügung gestellt wurden. Dies gilt nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB auch bei Neuverträgen.
Da die Mängel teilweise in den amtlichen Muster – Widerrufsbelehrungen enthalten ist, hat der BGH klargestellt, dass sich ein Verwender auf die Richtigkeit des Gesetzestextes verlassen kann. Dies gilt aber gem. § 14 BGB-InfoV nur, wenn die amtliche Belehrung vollständig übernommen worden ist.